Verkehrsrichtlinien

§ 34. Ausstattung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs

(1) Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausführung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs. 1) zu erlassen und insbesondere die Abmessungen (§ 48) und die Farben sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen (§§ 55 ff.) zu bestimmen.

(2) Die Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind so auszustatten, dass sie bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht deutlich erkennbar sind. Ihre Rückstrahleinrichtungen dürfen die Straßenbenützer nicht blenden und die Erkennbarkeit ihrer Bedeutung nicht erschweren.

(3) Die Straßenverkehrszeichen müssen hinsichtlich Form und Farbe bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht das gleiche Bild zeigen.

(4) Straßenverkehrszeichen, die den fließenden Kraftfahrzeugverkehr betreffen, müssen entweder mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder bei Dunkelheit beleuchtet sein.

(5) Zum Zwecke der Erprobung im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit eine von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Ausführung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs festlegen, wenn dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen und eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist; der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung nicht überschreiten.

§ 55. Bodenmarkierungen auf der Straße

(1) Zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole u. dgl. ausgeführt werden.

(2) Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (§ 9 Abs. 1) Haltelinien vor Kreuzungen (§ 9 Abs. 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien), sind als nicht unterbrochene Linien anzuführen.

(3) Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierung, die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten und dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sind als unterbrochene Linien auszuführen.

(4) Sperrflächen sind als schräge, parallele Linien (Schraffen), die durch nichtunterbrochene Linien begrenzt sind, auszuführen. Parkverbote können mit einer Zickzacklinie kundgemacht werden.

(5) Wenn die Anlage einer Straße entsprechende Fahrmanöver zulässt, kann unmittelbar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht werden (§ 9 Abs. 1). Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, dass in jeder Fahrtrichtung zumindest zwei Fahrstreifen durch Markierung gekennzeichnet werden, dann sind zum Trennen der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien nebeneinander anzubringen.

(6) Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, sind in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorübergehend durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer anderen Farbe auszuführen.

(7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Beschichten der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen von Fahrstreifenbegrenzern und dgl. dargestellt werden.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 641/1989) (9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)

§ 56. Schutzwegmarkierungen

(1) In Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch Schutzwege (§ 2 Abs. 1 Z. 12) in entsprechender Anzahl anzulegen, sofern für den Fußgängerverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.

(2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßenstellen sind Schutzwege dann anzulegen, wenn es Sicherheit und Umfang des Fußgängerverkehrs erfordern. Die Benützung solcher Schutzwege ist durch Lichtzeichen zu regeln.

(3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2 genannten Schutzwegen Abstand genommen werden. In diesem Falle ist der Schutzweg mit blinkendem, gelbem Licht (§ 38 Abs. 3) oder mit dem Hinweiszeichen nach § 53 Z. 2a (Kennzeichnung eines Schutzweges) zu kennzeichnen.

§ 56a. Radfahrerüberfahrtmarkierungen

(1) Im Ortsgebiet sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch Radfahrerüberfahrten (§ 2 Abs. 1 Z 12a) anzulegen, sofern dies in Fortsetzung von Radfahrstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen erforderlich ist und für den Fahrradverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.

(2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßenstellen sind Radfahrerüberfahrten dann anzulegen, wenn es die Sicherheit und der Umfang des Fahrradverkehrs erfordern. Die Benützung solcher Radfahrerüberfahrten ist durch Lichtzeichen zu regeln.

(3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2 genannten Radfahrerüberfahrten Abstand genommen werden. In diesem Falle ist die Radfahrerüberfahrt mit blinkendem gelbem Licht oder mit dem Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 2b ("Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt") zu kennzeichnen.

§ 1. Bodenmarkierungsverordnung:

(1) Diese Verordnung findet auf alle Bodenmarkierungen Anwendung, die der Straßenhalter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBI. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBI. Nr. 518/1994, ohne behördlichen Auftrag anbringen kann oder auf behördlichen Auftrag anzubringen hat.

(2) Auf Symbole, die nicht nach den folgenden Bestimmungen zur Markierungen von Straßen vorgesehen sind, wie etwa die Darstellung von Straßenverkehrszeichen, sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.

§ 2. Ausführung von Bodenmarkierungen

(1) Bodenmarkierungen sind in weißer, blauer oder gelber Farbe durch Beschichten, durch Aufbringen von vorgefertigten Materialien, durch den Einbau von Kunst- oder Naturstein oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßenknöpfen u. dgl. darzustellen. Vorübergehende Bodenmarkierungen im Sinne des § 55 Abs. 6 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle sind in gleicher Weise, jedoch in oranger Farbe darzustellen.

(2) Bodenmarkierungen sind, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, rückstrahlend auszuführen. Das ist insbesondere bei Straßen der Fall, die mit Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h befahren werden dürfen oder keine währen der Dunkelheit dauernd in Betrieb stehende Straßenbeleuchtung aufweisen sowie bei der Anbringung von Schutzwegen (§ 16), Radfahrerüberfahrten (§ 17) oder Bodenmarkierungen in Form von Straßenknöpfen (§ 4). Straßenknöpfe gelten auch als rückstrahlend, wenn sie mit Rückstrahlelementen versehen sind.

(3) Bodenmarkierungen müssen einen Reibungsbeiwert haben, der annähernd dem der betreffenden Fahrbahn entspricht. Das gilt nicht für die Darstellung von Bodenmarkierungen durch Straßenknöpfe.

2. Abschnitt Längsmarkierungen

§ 5. Leitlinien

(1) Leitlinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Breite der Leitlinien mindestens 15 cm, die Länge des Striches 6 m sowie die Länge der Unterbrechung 12 m zu betragen. Auf Autostraßen ohne baulich getrennte Richtungsfahrbahnen kann die Breite von Leitlinien auch bis auf 10 cm herabgesetzt werden, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird; die Länge der Unterbrechung einer Leitlinie kann in diesem Fall 9 m betragen. Auf allen übrigen Freilandstraßen hat die Breite der Leitlinie mindestens 10 cm, die Länge des Striches 6 m sowie die Lände der Unterbrechung 9 m zu betragen. In Ortsgebieten und vor Kreuzungen hat die Länge des Striches sowie der Unterbrechung einer Leitlinie je 3 m zu betragen.

(2) Eine Warnlinie ist eine Leitlinie, die anzubringen ist, wenn die Verkehrsteilnehmer darauf hingewiesen werden sollen, dass auf Grund bestimmter Umstände erhöhte Vorsicht geboten ist. Die Länge des Strichs einer Warnlinie hat 6 m und die Länge der Unterbrechung 1,5 m zu betragen. In Ortsgebieten, und wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, auch außerhalb von Ortsgebieten, kann die Länge des Striches sowie die Länge der Unterbrechung einer Warnlinie auch je 1,5 m betragen.

§ 6. Sperrlinien

(1) Sperrlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die zur Abgrenzung von für den fließenden Verkehr bestimmten Verkehrsflächen untereinander dienen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Auf Autostraßen ohne baulich getrennte Richtungsfahrbahnen kann die Breite auch bis auf 10 cm herabgesetzt werden, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Doppelte Sperrlinien sind mit einer Strich- und Zwischenraumbreite von mindestens je 10 cm auszuführen. Auf Autobahnen hat die Strichbreite mindestens 15 cm sowie die Zwischenraumbreite mindestens 10 cm zu betragen. Auf Autostraßen ohne baulich getrennte Richtungsfahrbahnen kann die Strichbreite auch bis auf 10 cm herabgesetzt werden, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 7. Leit- und Sperrlinien nebeneinander

Wenn neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angeordnet ist, sind diese Linien mit den gleichen Strich- und Zwischenraumbreiten wie die doppelten Sperrlinien (§ 6 Abs. 2) auszuführen. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung einer neben einer Sperrlinie angebrachten Leitlinie hat je 3 m zu betragen. In Ortsgebieten kann dieses Maß, wenn es die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse erfordern, auf je 1,5 m herabgesetzt werden.

§ 8. Rand- und Begrenzungslinien

(1) Randlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die den Rand der Fahrbahn anzeigen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine Breite von mindestens 15 cm haben.

(2) Im Bereich von Straßenabschnitten, in denen vorübergehende Bodenmarkierungen im Sinne des § 55 Abs. 6 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle angebracht werden, ist eine hinreichende Kennzeichnung des Fahrbahnrandes mit sonstigen Einrichtungen zur Leitung und Sicherung des Verkehrs dem Vorhandensein einer Randlinie gleichzuhalten.

(3) Begrenzungslinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die die Fahrbahn oder den allein für den fließenden Verkehr bestimmten Teil der Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen abgrenzen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Länge des Striches 4 m sowie die Länge der Unterbrechung 2 m zu betragen. Auf den übrigen Straßen hat die Länge des Striches 2 m sowie die Länge der Unterbrechung 1 m zu betragen.

§ 9. Anwendung von Sperr- und Leitlinien

(1) Fahrstreifen, die mit einer Sperrlinie gegen andere Fahrstreifen abgegrenzt werden, müssen eine verbleibende Breite haben, die dem auf ihnen zulässigen Fahrzeugverkehr das problemlose Befahren ohne Überfahren der Sperrlinie erlaubt. Diese Breite beträgt zumindest für den äußerst rechten Fahrstreifen einer unterschritten werden. Fahrstreifen, die mit einer Leitlinie gegen andere Fahrstreifen abgegrenzt werden, müssen eine verbleibende Breite haben, die dem auf ihnen zulässigen Fahrzeugverkehr ein Befahren erlaubt, das ein Überfahren der Leitlinie in der Regel nicht erwarten lässt. Diese Breite beträgt zumindest für den äußerst rechten Fahrstreifen einer Fahrtrichtung 2,6 m. Wenn es die Verkehrsverhältnisse erlauben und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann dieser Wert im notwendigen Ausmaß unterschritten werden. Im Bereich von Kurven müssen die nach Aufbringung von Sperr- oder Leitlinien verbleibenden Fahrstreifenbreiten jeweils den Anforderungen der Verkehrssicherheit, den örtlichen Gegebenheiten sowie den Verkehrsverhältnissen entsprechend größer bemessen sein. Dabei hat die Verbreiterung des bogeninnenseitig gelegenen Fahrstreifens im Verhältnis zu jener des bogenaußenseitig gelegenen Fahrstreifens zuzunehmen.

(2) Die Länge einer Sperrlinie hat auf Freilandstraßen grundsätzlich mindestens 50 m zu betragen. Wenn die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse eine andere Regelung erfordern und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann diese Länge im erforderlichen Ausmaß unterschritten werden. Im Übrigen ist die Länge der Sperrlinie den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Erweist sich auf Freilandstraßen die Anbringung von Sperrlinien in einem Abstand von weniger als 150 m als erforderlich, so ist die Sperrlinie durchgehend auszuführen, sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt.

(3) Wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, können Sperrlinien auf den hierfür in Betracht kommenden Straßenabschnitten auf eine unbedingt erforderliche Länge durch Warnlinien ersetzt werden. Wenn es den Anforderungen der Verkehrssicherheit eher entspricht, sowie jedenfalls in Fällen, in denen auf Grund der zu geringen verbleibenden Fahrstreifenbreite gemäß Abs. 1 auch die Anbringung einer Warnlinie untersagt ist, sind keine die Fahrstreifen untereinander begrenzenden Längsmarkierungen anzubringen.

(4) Vor jeder Sperrlinie ist eine Warnlinie (§ 5 Abs. 2) in einer den örtlichen Gegebenheiten und den Verkehrsverhältnissen entsprechenden, in der Regel jedoch aus zehn Einzelstrichen bestehenden Länge anzubringen. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen eine Sperrlinie in eine Randlinie übergeht sowie für Sperrlinien, mit denen ein Radfahrstreifen abgegrenzt wird (§ 13 Abs. 1).

(5) Werden auf Straßen mit Gegenverkehr vier oder mehr Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, so sind die in entgegengesetzten Richtungen zu benützenden Fahrstreifen durch doppelte Sperrlinien voneinander zu trennen, sofern die Abgrenzung nicht durch bauliche Einrichtungen erfolgt. Zur Abgrenzung von in derselben Richtung zu benützenden Fahrstreifen sind grundsätzlich Leitlinien anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn eine Straße nur im Bereich vor Kreuzungen vier oder mehr Fahrstreifen aufweist.

Fahrtrichtung 2,9 m. Wenn es die Verkehrsverhältnisse erlauben und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann dieser Wert im unbedingt notwendigen Ausmaß.

§ 10. Änderung der Anzahl der Fahrstreifen

(1) Auf Freilandstraßen darf bei Änderung der Anzahl der Fahrstreifen die Abweichung der Markierungslinien von der vorherigen Richtung grundsätzlich höchstens 1 : 20 betragen. Bei Kennzeichnung von Rechtsabbiegespuren kann die Abweichung, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, auf höchstens 1 : 10 vergrößert werden. In Ortsgebieten ist die Richtungsänderung der Markierungslinien den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Den Sperrlinien im Bereich der Richtungsänderung sind, bezogen auf die Verkehrsrichtung, für die sie gelten, Sperrlinien in einer § 9 Abs. 2 entsprechenden Länge voranzusetzen. Im Bereich von Rechtsabbiegespuren können diese, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, auch ganz entfallen.

(2) Zur Trennung von Fahrstreifen mit entgegengesetzter Fahrtrichtung sind im Bereich des Überganges auf weniger Fahrstreifen Sperrlinien anzubringen.

§ 11. Bodenmarkierungen vor Hindernissen

(1) An Hindernissen auf der Fahrbahn ist der Verkehr, wenn die örtlichen Gegebenheiten keine andere Regelung erfordern, entweder durch eine Sperrlinie in einem Mindestabstand von 15 cm vom Hindernis oder durch eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Sperrfläche (§ 21) vorbeizuleiten. Die Abweichung der Sperrlinie von der Vorherigen Richtung darf auf Freilandstraßen höchstens 1 : 10 betragen; in Ortsgebieten ist die Richtungsänderung den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Der Sperrlinie und der Sperrfläche sind, bezogen auf die Verkehrsrichtung, für die sie gelten, Sperrlinien in einer § 9 Abs. 2 entsprechenden Länge voranzusetzen. Zur Trennung von Fahrstreifen mit entgegengesetzter Fahrtrichtung sind im Bereich des Hindernisses Sperrlinien anzubringen.

(2) An Hindernissen am Fahrbahnrand ist der Verkehr, wenn die örtlichen Gegebenheiten keine andere Regelung erfordern, entweder durch Randlinie in einem Mindestabstand von 15 cm vom Hindernis oder durch eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Sperrfläche (§ 21) vorbeizuleiten. Die Abweichung der Randlinie von der vorherigen Richtung darf höchstens 1 : 10 betragen.

§ 12. Bodenmarkierungen auf unübersichtlichen Straßenstellen

(1) Werden auf Straßen mit Gegenverkehr in Bereichen ungenügender Sicht (auf Kuppen, in Kurven und dgl.) Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, sind Sperrlinien anzubringen, sofern sich aus § 9 Abs. 3 nichts anderes ergibt. Auf die Markierung von Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 anzuwenden.

(2) Bereiche ungenügender Sicht liegen dann vor, wenn die tatsächliche Sichtweite geringer ist als die aus Gründen der Sicherheit zu verlangende Mindestsichtweite. Die Mindestsichtweite "s min" ist gleich der Summe der Anhaltewege zweier sich einander begegnender Fahrzeuge. Sie beträgt bei einer Geschwindigkeit jeden Fahrzeuges von

30 km/h 40 m,
40 km/h 60 m,
50 km/h 85 m,
60 km/h 115 m,
70 km/h 150 m,
80 km/h 190 m,
90 km/h 230 m,
100 km/h 280 m,
110 km/h 335 m,
120 km/h 390 m,
130 km/h 450 m

(3) Der Ermittlung der Anhaltewege ist die in den betreffenden Straßenabschnitten für Personenkraftwagen zulässige Höchstgeschwindigkeit zugrunde zu legen.

(4) Auf Straßenkuppen ist unter Sichtweite der Abstand, bei dem ein 1,2 m hoher erstmalig wahrgenommen werden kann (mittlere Augenhöhe eines Kraftfahrzeuglenkers), zu verstehen. Bei Straßenkurven ist diese Sichtweite im Abstand einer Fahrstreifenbreite vom bogeninnenseitigen Rand der Fahrbahn zu ermitteln.

(5) Die Sichtweite ist dann zu gering, wenn die oben angeführten Mindestsichtweiten unterschritten werden. Ergibt sich bei der Ermittlung der anzubringenden Sperrlinie eine Länge zwischen 20 m und 50 m, so ist die Sperrlinie jedenfalls auf 50 m zu verlängern. Sofern die örtlichen Gegebenheiten keine andere Regelung erfordern, hat die Verlängerung entgegen der Bewegungsrichtung zu erfolgen. Bei einem Ermittlungsergebnis von weniger als 20 m ist keine Sperrlinie anzubringen.

(6) Bodenmarkierungen auf unübersichtlichen Straßenstellen sind, wenn die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, grundsätzlich unter Beachtung der in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Beispiele auszuführen.

§ 13. Bodenmarkierungen auf Radfahrstreifen

(1) Ein Radfahrstreifen ist durch eine Sperrlinie gegen den benachbarten Fahrstreifen abzugrenzen.

(2) Wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern, kann an hierfür in Betracht kommenden Stellen oder im Bereich bestimmter Straßen oder Straßenabschnitten entweder die Sperrlinie durch eine Warnlinie unterbrochen oder statt einer Sperrlinie überhaupt eine Warnlinie angebracht werden. (Mehrzweckstreifen, § 2 Abs. 1 Z 7a StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle).

(3) Der Beginn und der Verlauf eines Radfahrstreifens sind durch wiederholte Markierungen mit Fahrradsymbolen entsprechend der Abbildung in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu kennzeichnen. Die Abstände der einzelnen Fahrradsymbole haben den örtlichen Gegebenheiten, den Verkehrsverhältnissen sowie den Anforderungen der Verkehrssicherheit zu entsprechen. Das Ende eines Radfahrstreifens ist durch die Schriftzeichenmarkierung "Ende" (§ 20) anzuzeigen.

3. Abschnitt Quermarkierungen

§ 14. Haltelinien

(1) Haltelinien sind nicht unterbrochene Quermarkierungen in weißer Farbe. Sie müssen eine Breite von mindestens 50 cm haben.

(2) Haltelinien sind nur auf dem Teil der Fahrbahn anzubringen, für den die Haltelinie maßgebend ist. Haltelinien vor geregelten Kreuzungen sind an jener Stelle anzubringen, an der Fahrzeuglenker bei einem Arm- oder Lichtzeichen, das als Zeichen für "Halt" gilt (§§ 37 und 38 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle), nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten anzuhalten haben. Haltelinien vor Kreuzungen, an denen das Zeichen "Halt" (§ 52 Z 24 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle) angebracht ist, sind an jener Stelle anzubringen, von der aus die erforderlichen Sichtweiten gegeben sind. Die Sichtweite ist nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnissen zu bestimmen und hat auf Freilandstraßen in der Regel nach rechts 120 m und nach links 80 m zu betragen.

(3) Haltelinien sind, sofern die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen.

(4) Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsverhältnisse erfordern, kann die Haltelinie in Ortsgebieten in Verlängerung der Gehsteigkante angebracht werden. Insbesondere die Sicherheit der Fußgänger dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 15. Ordnungslinien

(1) Ordnungslinien sind unterbrochene Quermarkierungen in weißer Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 cm haben. Die Länge des Striches hat 60 cm, die Länger der Unterbrechung 30 cm zu betragen.

(2) Ordnungslinien sind, sofern die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen. Sie können vor Kreuzungen, an denen das Zeichen "Vorrang geben" (§ 52 Z 23 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle) angebracht ist, verwendet werden.

(3) Anstelle einer Ordnungslinie kann auch eine Linie bestehend aus gleichschenkeligen Dreiecken in weißer Farbe in einem Abstand von 30 cm angebracht werden. Die Länge der der querenden Fahrbahn zugewandten Basis der Dreiecke hat 60 cm sowie jene der auf diese Basis bezogenen Höhe mindestens 60 cm zu betragen. Die Spitzen der Dreiecke müssen der Sicht des ankommenden Verkehrs zugewandt sein.

§ 16. Schutzwege

(1) Schutzwege sind in einer Breite von mindestens 3 m auszuführen. Wenn es jedoch die örtlichen Gegebenheiten erfordern, dürfen Schutzwege auch in einer geringeren Breite, jedoch nicht schmäler als 2 m, ausgeführt werden.

(2) Die einzelnen weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen in der Fahrtrichtung liegen und eine Breite von 50 cm aufweisen. Die weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen im Ausmaß ihrer Breite voneinander entfernt sein. Die Felder zwischen den weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen in ihrer Färbung einen ausreichenden Kontrast bilden.

(3) Außerhalb des Ortsgebietes sind auf Straßenstellen, die mit mehr als 50 km/h befahren werden dürfen, vor Schutzwegen Sperrlinien anzubringen.

§ 17. Kreuzungen von Radfahranlagen mit anderen Fahrbahnen

(1) Radwege und Geh- und Radwege, die eine für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn kreuzen, sowie Radfahrstreifen, die eine für den übrigen Verkehr bestimmte bevorrangte oder gleichrangige Fahrbahn kreuzen, sind im Kreuzungsbereich durch unterbrochene Linien zu begrenzen, die so anzuordnen sind, dass die volle Breite der entsprechenden Radfahranlage erhalten bleibt (Radfahrerüberfahrt). Diese Linien bestehen aus quadratischen Feldern und ebensolchen Unterbrechungen mit einer Seitenlänge von je 50 cm, wobei die Felder in weißer Farbe auszuführen sind. Im Falle von schrägen Überfahrten können statt der Quadrate auch Parallelogramme aufgebracht werden.

(2) Wenn neben einer Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert ist, kann jene Linie der Radfahrerüberfahrt, die auf der dem Schutzweg zugewandten Seite verlaufen würde, entfallen.

(3) Außerhalb des Ortsgebietes dürfen auf Straßenstellen die mit mehr als 50 km/h befahren werden dürfen, Radfahrerüberfahrtmarkierungen nur angebracht werden, wenn ihre Benützung durch Lichtzeichen geregelt ist. Auf der die entsprechende Radfahranlage kreuzenden Fahrbahn sind außerhalb und, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, auch innerhalb des Ortsgebietes Sperrlinien anzubringen.

§ 18. Regelung des Einbiegens durch Richtungspfeile

Ist nach Verlassen eines Fahrstreifens über eine Kreuzung oder sonstige Verkehrsfläche in einer bestimmten Richtung weiterzufahren, so ist dies durch entsprechende Richtungspfeile anzuordnen. Die durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrstreifen sind in einem den örtlichen Gegebenheiten und den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Bereich durch Sperrlinien zu trennen, sofern sich aus § 9 Abs. 3 nichts anderes ergibt.

§ 19. Ausführung der Richtungspfeile

(1) Richtungspfeile sind in weißer Farbe entsprechend Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit einer Länge von 5 m oder 3 m auszuführen. Auf Autobahnen dürfen Richtungspfeile auch mit einer Länge von 10 m sowie, wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, in einer Länge von 20 m ausgeführt werden. In Ortsgebieten dürfen Richtungspfeile mit einer Länge von nur 2 m und auf Radfahranlagen dürfen Richtungspfeile in einer Länge von 1 m ausgeführt werden. Bei Anbringung von Pfeilen mit anderen als den in Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgesehenen Längenmaßen sind insbesondere die in Längsrichtung gelegenen Maße grundsätzlich jeweils im gleichen Verhältnis zu vergrößern oder zu verkleinern.

(2) Der Abstand zwischen Fuß und Spitze jeweils aufeinanderfolgender Richtungspfeile darf nicht kleiner als eine Pfeillänge und nicht größer als sechs Pfeillängen sein. Der Abstand eines Richtungspfeils von einer Quermarkierung soll in der Regel mindestens eine Pfeillänge betragen. Richtungspfeile sind, wenn die örtlichen Gegebenheiten keine andere Regelung erfordern, innerhalb von Fahrstreifen so anzubringen, dass die Mittellinie des geraden Pfeilschaftes in der Mitte des Fahrstreifens liegt. Reicht die Breite des Fahrstreifens für diese Anordnung nicht aus, so ist der Richtungspfeil in einer anderen den örtlichen Gegebenheiten entsprechenden Weise anzubringen.

(3) Darf die Fahrt nur in gerader Richtung fortgesetzt werden, so sind gerade Pfeile anzubringen. Muss nach Verlassen des Fahrstreifens in einem annähernd recht oder kleineren Winkel nach rechts oder links eingebogen werden, so sind nur rechts oder links abgebogene Pfeile entsprechend den Abbildungen a oder e in Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzubringen. Darf die Fahrt nach dem Verlassen des Fahrstreifens wahlweise in der geraden Richtung über eine Kreuzung fortgesetzt oder in einem annähernd rechten oder kleineren Winkel nach rechts oder links eingebogen werden, dann sind zusammengesetzte Pfeile entsprechend den Abbildungen b oder f in Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzubringen. Wenn die Fahrt in eine rechts oder links schräg einmündende Straße fortgesetzt werden soll, sind schräg abgewinkelte Pfeile entsprechend den Abbildungen c oder g in Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), wenn die Fahrt wahlweise geradeaus oder schräg nach rechts oder links fortgesetzt werden kann, sind zusammengesetzte Pfeile entsprechend den Abbildungen d oder h in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzubringen.

(4) In sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und der Abmessungen in Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) dürfen im Bedarfsfall auch andere Pfeilverbindungen angewendet werden.

§ 20. Schriftzeichen

(1) Schriftzeichenmarkierungen dürfen nur in weißer Farbe ausgeführt werden; hierbei dürfen nur Großbuchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Die aus den Großbuchstaben zusammengesetzten Wörter müssen möglichst kurz und allgemein verständlich sein, wie etwa "STOP", "BUS", "TAXI" und dgl.

(2) Für den ruhenden Verkehr sind die Schriftzeichen gemäß den in Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Maßen auszuführen, sofern nicht die örtlichen Gegebenheiten Abweichungen erfordern. Für den sich bewegenden Verkehr sind die Schriftzeichen angepasst an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsverhältnisse mit den dreifachen, fünffachen oder zehnfachen Werten der in Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Längenmaße auszuführen. Die Breitenmaße bleiben in der Regel unverändert. Bei Schriftzeichen auf Radfahranlagen kann von den in Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Maßen im notwendigen Ausmaß abgewichen werden, sofern die Längs- und Breitenmaße im gleichen Verhältnis vergrößert oder verkleinert werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Schriftzeichen ist so zu wählen, dass für die Verkehrsteilnehmer die Lesbarkeit gewährleistet ist.

§ 21. Sperrflächen

(1) Sperrflächen sind in weißer Farbe auszuführen. Sie dürfen nur durch schräge, parallele Linien (Schraffen) gekennzeichnet werden und sind mit unterbrochenen Linien zu begrenzen. Die Breiten der Schraffen und der Zwischenräume zwischen den Schraffen haben in der Regel entweder 25 cm und 50 cm und 200 cm zu betragen. Die Breite der Umrandung hat auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen mindestens 15 cm, im Übrigen mindestens 10 cm zu betragen. Sofern die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, sind die Schraffen bezogen auf eine gedacht, parallel zur Achse des angrenzenden Fahrstreifens verlaufende Linie aus der Sicht des ankommenden Verkehrs in einem Winkel von annähernd 45 Grad anzubringen.

(2) Sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und das Markierungsbild eindeutig als Sperrfläche erkennbar bleibt, können innerhalb der Sperrfläche auch Schraffen entfallen. Soweit eine Abgrenzung durch bauliche Einrichtungen wie etwa Gehsteigkanten, gegeben ist, kann auch die Umrandung der Sperrfläche durch eine nicht unterbrochene Linie entfallen.

§ 22. Parkflächen

Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten als

1. Parkplätze: Flächen, die von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennt sind, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind,

2. Parkstreifen: Flächen am Rande oder innerhalb der für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes, die der Aufstellung von Fahrzeugen in einer Reihe dienen, 3. Abstellplätze: Flächen, die der Aufstellung eines einzelnen Fahrzeuges dienen,

4. Parkflächen: Parkplätze, Parkstreifen und Abstellplätze,

5. Abstellflächen: mehrere zu einer Gruppe vereinigte Abstellplätze innerhalb eines Parklatzes oder Parkstreifens.

§ 23. Bodenmarkierungen für Parkflächen

(1) Bodenmarkierungen für Parkflächen sind so auszuführen, dass die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes gewährleistet und das Zu- und Abfahren leicht möglich ist. Insbesondere ist bei der Kennzeichnung von Abstellplätzen für das Schrägparken darauf zu achten, dass das Zufahren in einem flachen Bogen möglich ist.

(2) Sofern die Bodenmarkierung für Parkplätze oder Parkstreifen nicht gemäß § 53 Abs. 1 Z 1a StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle entfallen kann, sind Abstellflächen für das Quer- und Schrägparken in einzelne Abstellplätze zu unterteilen. Wenn die einzuhaltende Aufstellungsrichtung erkennbar bleibt, können innerhalb einer umgrenzten Abstellfläche aber auch nur einzelne Abstellplätze gekennzeichnet werden oder kann deren Kennzeichnung überhaupt unterbleiben.

(3) Die Abgrenzungen von Parkflächen zu allein für den Fließverkehr bestimmten Fahrbahnteilen sind, wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern, in Bereichen, in denen die Zufahrt erlaubt sein soll, durch Begrenzungslinien (§ 8 Abs. 3) zu kennzeichnen. Dabei kann zur Erzielung eines gleichmäßigen Markierungsbildes von den in § 8 Abs. 3 vorgegebenen Maßen für die Länge von Strich und Unterbrechung der Begrenzungslinie im notwendigen Ausmaß abgewichen werden.

(4) Die Abgrenzungen von Abstellflächen innerhalb von Parkflächen und deren Unterteilungen sind, sofern diese nicht schon durch bauliche Einrichtungen gegeben sind, durch Linien in weißer Farbe mit einer Mindestbreite von 10 cm zu kennzeichnen. In Bereichen, in denen diese Linie nicht überfahren werden soll, sind sie ununterbrochen, ansonsten mit gleichmäßigen Unterbrechungen und Strichlängen auszuführen.

(5) Im Bereich einer Kurzparkzone sind die Abgrenzungen von Parkflächen zu Fahrbahnteilen, die nur für den Fließverkehr bestimmt sind, oder wenn solche nicht gekennzeichnet werden, die Abgrenzungen von Abstellflächen innerhalb von Parkflächen und deren Unterteilungen durch entsprechende Linien in blauer Farbe zu kennzeichnen. Im Fall einer zeitlich befristeten Kurzparkzone kann eine blaue Markierung auch an den Außenseiten einer weißen Markierung angebracht werden.

(6) Die den Abstellflächen eines Parkplatzes benachbarten Flächen, die der Zu- und Abfahrtbewegung der Fahrzeuge dienen, müssen ausreichend bemessen sein. Beim Querparken muss dieser Abstand für Personenkraftwagen mindestens 7 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen mindestens 15 m betragen. Beim Schrägparken unter einem Winkel von 60 Grad muss dieser Abstand für Personenkraftwagen mindestens 5 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen mindestens 10 m, unter einem Winkel von 45 Grad für Personenkraftwagen mindestens 4 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen mindestens 8 m betragen. Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, können diese Maße auch im notwendigen Ausmaß unterschritten werden.

(7) Beim Längsparken muss die den Beginn oder das Ende eines Parkstreifens anzeigende Markierungslinie, gemessen in der Fahrbahnrichtung, vom nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkante oder vergleichbarer Einrichtungen mindestens 5 m entfernt sein. Beim Querparken und beim Schrägparken müssen die gegen die Fahrbahnmitte zu liegenden Endpunkte des Parkstreifens, gemessen in der Fahrbahnrichtung, von der verlängerten Kante des nächsten kreuzenden Gehsteiges oder einer vergleichbaren Einrichtung mindestens 10 m entfernt sein. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsverhältnisse erlauben, und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die genannten Abstände im notwendigen Ausmaß unterschritten werden.

§ 24. Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Parkflächen für bestimmte Fahrzeuge

Sollen Parkflächen für das Abstellen bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien vorbehalten bleiben, so ist die vorgesehene Widmung der Fläche, wenn dafür nicht auf andere Weise ausreichende Vorkehrung getroffen ist, durch Markierung mit entsprechenden Worten wie "POLIZEI", "RETTUNG", "4 TAXI", "LKW", "NUR PKW", "MOTORRÄDER" usw. oder durch Markierung entsprechender Symbole wie einem Behindertensymbol entsprechend der Abbildung a in Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) innerhalb dieser Fläche kenntlich zu machen. Worte sind auf Parkstreifen, wenn möglich in verlängerter Ausführung und so anzubringen, dass sie von dem Lenker eines sich nähernden Fahrzeuges gelesen werden können. Wenn dies wegen zu geringer Breite des Parkstreifens nicht möglich ist sowie auch auf Parkplätzen, sind die Worte in unverkürzter Ausführung und geeigneter Größe so anzubringen, dass sie von der angrenzenden, für die Zufahrt vorgesehenen Verkehrsfläche aus lesbar sind.

§ 25. Bodenmarkierungen für das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen

Ist ein Gehsteig in seiner baulichen Anlage breiter als es der Bedarf des Fußgängerverkehrs gewöhnlich erfordert, so kann, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ein Parkstreifen zur Gänze oder zum Teil auf einem solchen Gehsteig markiert werden. Die für den Fußgängerverkehr verblebende Gehsteigbreite muss jedoch bei Markierungen für das Längsparken mindestens 1,5m, bei Markierungen für das Schräg- oder Querparken mindestens 2 m betragen.

§ 26. Bodenmarkierungen für das Verbot des Aufstellens von Fahrzeugen

Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sind sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, mit einer Zickzacklinie in gelber Farbe zu kennzeichnen. Die Zickzacklinie ist angepasst an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entsprechend der Abbildung b in Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuführen, wobei die Strichbreite mindestens 10 cm zu betragen hat.

§ 27. Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Haltestellen

(1) Werden Omnibus- oder Obushaltestellen durch Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet, so ist die erforderliche Fläche in der Längsrichtung durch eine Warnlinie (§ 5 Abs. 2), in der Querrichtung jeweils durch unterbrochene Linien in weißer Farbe mit einer Breite von mindestens 10 cm abzugrenzen. Innerhalb der Fläche der Haltestelle ist das Wort "BUS" oder der Buchstabe "H" mit Schriftzeichen in verlängerter Ausführung gemäß § 20 so einzusetzen, dass es aus der Fahrtrichtung des Busses gelesen werden kann. Der Abstand zwischen der den Beginn oder das Ende einer Haltestelle darstellenden Markierungslinie zum nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkante oder vergleichbarer Einrichtungen darf nicht kleiner als 5 m sein. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsverhältnisse erlauben, und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann dieser Abstand im notwendigen Ausmaß unterschritten werden.

(2) Sind für Omnibus- oder Obushaltestellen besondere bauliche Anlagen vorgesehen (Busbuchten), so ist zwischen diesen und dem für den fließenden Verkehr bestimmten Teil der Fahrbahn eine Begrenzungslinie (§ 8 Abs. 3) anzubringen. Innerhalb einer Busbucht kann das Wort "BUS" oder der Buchstabe "H" unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 angebracht werden.

§ 28. Übergangsbestimmungen

(1) Bestehende Bodenmarkierungen, deren Ausführung zwar nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, hingegen den Bestimmungen der Bodenmarkierungsverordnung in der bisher geltenden Fassung entspricht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2003, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend auszuführen.

(2) Straßenknöpfe in gelber Farbe dürfen bis zum 31. Dezember 2000 zur Darstellung von vorübergehenden Bodenmarkierungen im Sinne des § 55 Abs. 6 StVO 1960 in der Fassung der 19 StVO-Novelle verwendet werden.

§ 29. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über Bodenmarkierungen (Bodenmarkierungsverordnung), BGBI. Nr. 226/1963, in der Fassung BGBI. Nr. 16/1977 außer Kraft.